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AGB

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
Alle Preise verstehen sich als Endpreise und beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf 1 Stück zzgl. Versandkosten.

Vertragsschluss
Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Nach Eingabe Ihrer persönlichen Daten und durch Anklicken des Buttons 'Bestellung senden' im abschließenden Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Der Kaufvertrag kommt mit unserer Auslieferungsbestätigung oder Lieferung der Waren zustande. Sollten Sie binnen 2 Wochen keine Auslieferungsbestätigung oder Lieferung von uns erhalten, sind Sie nicht mehr an Ihre Bestellung gebunden.

Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist. Zusätzliche Versandkosten entstehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail an "info(at)terporten-automaten.de") oder durch Rücksendung der Ware widerrufen, es sei denn, Sie haben in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt (Bestellungen durch Unternehmer). Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer ausführlichen Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an: Terporten-Getränkeautomaten, Ritzbruch 19 B, 41334 Nettetal

Widerrufsfolgen
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 50,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.


Bitte frankieren Sie Ihre Rücksendungen grundsätzlich ausreichend. Unfrei an uns zurückgesandte Sendungen nehmen wir nicht an.


Terporten Shop
Terporten-Getränkeautomaten

Ritzbruch 19 B
41334 Nettetal
Deutschland
Telefon: 02153 / 739 255
E-Mail: info(at)terporten-automaten.de


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TERPORTEN GETRÄNKEAUTOMATEN STAND 1/2020

I Allgemeines, Geltungsbereich
Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Terporten Getränkeautomaten auch zukünftigen- liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts-. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde
(im folgenden :“Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Abweichende oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Terporten (im folgenden: “Lieferer“) hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Terporten gelten – soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt wird – gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, sowie gegenüber Personen, die keine Unternehmer im vorstehend bezeichneten Sinn sind (Verbraucher).

II Warenbeschreibungen, Modelle, Muster etc.; Umfang der Lieferung
Die Produkte und Leistungen des Lieferers sind in Warenbeschreibungen, wie z.B. Katalogen, Prospekten, technischen Merkblättern und ähnlichem beschrieben. Ein Hinweis auf diese Warenbeschreibungen beinhaltet keine Beschaffenheitsgarantie.
An Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie eventueller Software behält sich der Lieferer alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor; die aufgeführten Unterlagen dürfen Dritten nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit zugänglich gemacht werden.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers und dessen fristgerechter Annahme das Angebot.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III Preis und Zahlung
Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager Terporten (Nettetal) ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien jeweils nicht abwendbare Kostensenkungen oder –Erhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, die die Gewinnmarge, die mit dem im Vertrag ursprünglich vereinbarten Preis verbunden ist, zum Nachteil einer Partei verändert; diese Preisänderungsklausel dient lediglich der Beibehaltung der mit dem ursprünglich vereinbarten Preis verbundenen Gewinnmarge. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Vertragspartei auch zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als drei Monaten ergibt.
Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne der Ziffer I (2), gilt die vorstehende Preisänderungsklausel mit folgenden Abweichungen: Die Preisanpassungsrechte bestehen erst bei einer vereinbarten bzw. tatsächlichen Lieferzeit von mehr als vier Monaten; dem Kunden steht bei einer mehr als 5% Preiserhöhung ein Vertragslösungsrecht (Rücktritts- oder Kündigungsrecht) zu.
Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und vorbehaltlich Abs. 4 bis Abs. 6 innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang).
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gewährt der Lieferer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag bei Zahlungs- oder Scheckeingang (vorbehaltlich der unverzüglichen Einlösung) innerhalb acht Tagen nach Rechnungsdatum. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
Kunden, die zum ersten mal bei Terporten Getränkeautomaten Waren beziehen, werden nur gegen Vorkasse beliefert.
Zahlungen für Dienstleistungen sind ohne Abzug sofort fällig. Zahlungen für Reparaturen bei Abholung oder Zug um Zug gegen Versand des reparierten Gegenstandes.
Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen vom Lieferer anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher (siehe Ziffer 1 (2)) ist und seine Gegenforderung durch Umwandlung eines Anspruchs auf Vornahme einer Handlung oder Sachleistung entstanden ist, auf den vor Umwandlung ein – nicht wie eine Aufrechnung wirkendes – Zurückbehaltungsrecht hätte gestützt werden können.
Ist der Kunde Unternehmer (siehe Ziffer I (2)), ist die Ausübung eines – nicht wie eine Aufrechnung wirkendes – Zurückbehaltungsrechtes nur wegen vom Lieferer anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.
Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten p.A. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Kunde kein Verbraucher (siehe Ziffer I (2)), beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte p.A. über dem Basiszinssatz. Den Vertragspartnern bleibt jeweils der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Die Rechte des Lieferers aus Ziff. IV Abs. 6 bleiben unberührt.
Ist mit dem Kunden vereinbart, dass er Vergütungen, Rückvergütungen, Boni o.ä. erhält, wenn Terporten Getränkeautomaten mit ihm oder aufgrund seiner Tätigkeit bestimmte Umsatzgrößen erreicht oder überschreitet, so werden die Vergütungen, Rückvergütungen, Boni o.ä. nur dann gewährt, wenn Terporten Getränkeautomaten die Zahlungen auf die entsprechenden Umsätze tatsächlich erhält.

IV Lieferzeit, Annahmeverzug
Die Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bedarf der Schriftform. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden ,,bauseitigen“ technischen Fragen und der durch den Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung, insbesondere der gewünschten technischen Ausstattung des Liefergegenstandes. In die Lieferfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Kunde mit der Zahlung im Rückstand befindet, d.h. die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum in dem der Rückstand bestand. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Art der Versendung wird vom Lieferer bestimmt.
Die Lieferfrist ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder – sofern die Aufstellung oder Montage zu vertraglich geduldeten Leistung gehört – die Aufstellung oder Montage innerhalb der Frist erfolgt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, soweit solche nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferer dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Lieferer als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, so kann der Lieferer dem Kunden die entstehenden Mehraufwendungen, ggf. auch einen entstehenden Schaden, in Rechnung stellen. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten werden bei Lagerung durch den Lieferer pro Monat in Höhe von 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages angesetzt. Dem Lieferer bzw. dem Kunden bleibt der Nachweis höherer bzw. niedriger Kosten vorbehalten.
Soweit Lieferer und Kunde den Zeitpunkt einer Anlieferung, Montage-, Aufstellungs- oder Serviceleistung miteinander abgestimmt haben, sind Lieferer und Kunde verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um die für den vereinbarten Termin vorgesehenen Arbeiten durchführen zu können. Hat es der Kunde zu vertreten, dass der Lieferer die vorgesehenen Arbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit erledigen kann, ist der Kunde dem Lieferer zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz der Mehrkosten, die durch Mehrfahrten und durch nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderliche Arbeitszeit von Mitarbeitern des Lieferers entstehen. Bei der Ermittlung des Schadens können die Mehrkosten für die nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern des Lieferers mit den zur Zeit der Kostenentstehung geltenden Stundensätzen angesetzt werden. Die Mehrkosten für Mehrfahrten können für
Pkw und Lkw jeweils mit den zur Zeit der Kostenentstehung geltenden Fahrtkostensätzen weiterbelastet werden. Dem Lieferer bzw. dem Kunden bleibt es unbenommen, einen höheren bzw. niedrigen tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug , so kann der Lieferer , nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und vom Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches kann der Lieferer zur Abgeltung des entgangenen Gewinns eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Kaufpreises ohne Nachweis verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.

V Weitere Nebenpflichten des Kunden
Vor dem Beginn von Montagearbeiten hat der Kunde dem Lieferer die erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom- Wasser Zu.- und Abwasserleitungen, Heizungsleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zu machen.
Vor Beginn von Arbeiten, insbesondere Software - Installationsarbeiten, die Auswirkungen auf die DV-Anlage des Kunden und gespeicherte Daten haben könnten, hat der Kund zur Sicherung seines Datenbestandes geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, insbesondere Sicherungskopien zu fertigen.
Bezieht der Kunde ( Unternehmer im Sinne von Ziffer I(2)) die Liefergegenstände von Terporten zum Zwecke des Weiterverkaufs, hat er die zum Weiterverkauf bestimmten Liefergegenstände jeweils in der zeitlichen Reihenfolge des Einkaufs zu veräußern. Verletzt der Kunde schuldhaft diese Pflicht, ist er dem Lieferer zum Schadensersatz verpflichtet, soweit diese Pflichtverletzung zu unangemessen langen Lagerzeiten beim Kunden führt und diese wiederum erhöhte Garantie Leistungen des Lieferers verursachen.

VI Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Gehört die Aufstellung oder Montage zu der vertraglich geschuldeten Leistung, geht die Gefahr auf den Kunden mit Anlieferung am vereinbarten Aufstellungs- oder Montageort beim Kunden über.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
Weisen die angelieferten Gegenstände unwesentliche vernachlässigbare Mängel auf (Bagatellmängel) berechtigt dies nicht zu einer Zurückweisung der Gegenstände.
Der Lieferer ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung besteht für den Lieferer keine Rücknahmepflicht für Verpackungen, da der Lieferer sich gegen Zahlung entsprechender Gebühren einem flächendeckenden Versorgungssystem angeschlossen hat. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung nach der
Annahmeregelung der Entsorgungsunternehmen Sorge zu tragen.

VII Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich der Nebenforderungen wie z.B. Wechselkosten, Zinsen aus dem geschlossenen Vertrag vor. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und der Lieferer über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen kann. Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferer. Ist der Kunde Unternehmer (siehe Ziffer I (2)) , juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt über die vorstehenden Regelungen hinaus folgendes:
der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Eingang aller Forderungen – auch der zukünftigen- aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor; besteht mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.
Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen zu lassen und die Vorbehaltsware auf seine eigenen Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung angemessen zu versichern. Bei Pfändung, Beschlagnahme und Abhandenkommen hat der Kunde den Lieferer unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen der Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist der Lieferer zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, vorausgesetzt, der Kunde ist Unternehmer im Sinne der Ziffer I (2)). Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
Der Kunde tritt aus dem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. in einem Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder beim Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn-, oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos einer Kontokorrentabrede bzw. im Fall einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“ in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt die Abtretung an.
Der Lieferer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Lieferer abgetretene Forderung für Rechnung des Lieferers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne der Ziffer I (2) ist, ebenso wie zuvor die Vorbehaltsware nur zur Absicherung der Forderung aus dem mit dem Kunden bezüglich der jeweiligen Vorbehaltsware geschlossenen Vertrag. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer I (2), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dient die Abtretung gemäß Satz 1 zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen Verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
Wird der Liefergegenstand anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch das Eigentum des Lieferers, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig ( d.h. im Verhältnis des Wertes des Liefergenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung ) auf den Lieferer übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum des Lieferers unent5geltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferer nach den Vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Lieferers gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als
10 % wird der Lieferer insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit der Lieferer bei der Verwertung
des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an den Lieferer entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
Tritt der Lieferer aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes vom Vertrag zurück, kann der Lieferer für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandenen Wertminderung ohne Nachweis eine pauschal Entschädigung in Höhe von 1 % des Kaufpreises ohne Abzüge für jede abgelaufene Woche nach Lieferung verlangen. Die pauschalierte Entschädigung darf insgesamt höchstens 100 % des Kaufpreises betragen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis einer höheren Wertminderung bzw. einer wesentlich niedrigeren tatsächlichen Wertminderung unbenommen.

VIII Gewährleistung
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde Mängel jeglicher Art unverzüglich ab Lieferung schriftlich zu rügen ,versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
Der Kunde kann als Nacherfüllung nach Wahl des Lieferers entweder die Beseitigung des Mangels
( Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache ( Ersatzlieferung) verlangen. Ist der Kunde
Verbraucher im Sinne der Ziffer I (2), kann er – unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Lieferers – die Art der Nacherfüllung bestimmen. Ist der Lieferer zur Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer I(2) und wird die – neue – Sache von ihm oder seinem Abnehmer ( oder weiteren Abnehmern) an einen Verbraucher im Sinne der Ziffer I(2) geliefert, so gelten, sofern der Verbraucher berechtigte Sachmängelansprüche geltend macht, die Regelung dieses Abs. 2 entsprechend mit folgenden Modifikationen: Der Kunde kann die Art der Nacherfüllung unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Lieferer bestimmen. Zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen gegenüber Terporten bedarf es einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Der Kunde kann ferner von Terporten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, die er zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hatte.
Tritt der Kunde gem. Abs. 2 vom Vertrag zurück und handelt es sich weder um einen Ratenlieferungsvertrag noch um einen mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag, so kann der Lieferer für die vom Kunden gezogenen Nutzung ohne Nachweis eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,7% des Kaufpreises ( ohne Abzüge) für jede abgelaufene Woche nach Ingebrauchnahme der Ware verlangen. Diese pauschalierte Entschädigung darf unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Ingebrauchnahme höchstens 70 % des Kaufpreises betragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass er tatsächlich keine oder nur geringe Nutzung gezogen hat. Die gesetzliche Pflicht des Kunden zum Ersatz der Wertminderung, die infolge übermäßigen Gebrauchs eingetreten ist, bleibt unberührt.
Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch vom Kunden hinzugezogene Dritte, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, natürliche Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), ungeeignete Betriebsmittel., Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Keine Sachmängelansprüche bestehen ferner bei behaupteten aber nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt wenn der Kunde Verbraucher im Sinne der Ziffer I (2): zwei Jahre, mit folgender Ergänzung / Einschränkung : Die zweijährige Frist gilt auch bei auf Schadensersatz gerichteten Sachmängelansprüchen in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ansonsten beträgt die Verjährungsfrist für auf Schadensersatz gerichtete Sachmängel ein Jahr.
Wenn der Kunde kein Verbraucher im Sinne der Ziffer I (2) ist: zwei Jahre in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, - im übrigen ein Jahr.
Wenn der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer I (2) ist und die – neue – Sache vom Kunden oder seinem Abnehmer (oder weiteren Abnehmern) an einen Verbraucher im Sinne der Ziffer I (2) geliefert wird: Die Regelungen in Buchstabe 2.) gelten entsprechend mit folgenden Ergänzungen: Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegen Terporten wegen des Sachmangels tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde seinerseits die Ansprüche wegen des Sachmangels erfüllt hat; diese Ablaufhemmung endet jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem Terporten die Sache an den Kunden abgeliefert hat.
Für die Schäden von Grund auf Sachmängeln des Liefergegenstandes haftet der Lieferer nur in den in Ziffer IX genannten Grenzen.
Die Terporten – Hersteller – Garantie tritt neben die Gewährleistungsverpflichtung des Händlers und gilt entsprechend dem gültigen EU Recht in vollem Umfang.

IX Haftungsbeschränkung
Der Lieferer haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet der Lieferer für Schäden
nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache sowie bei einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Verletzt der Lieferer im übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem
Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Haftung ausgeschlossen, so dass der Lieferer insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haftet.
Soweit die Haftung des Lieferers aufgrund der vorstehen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
Für die Verjährung der Haftungsansprüche des Kunden gegenüber dem Lieferer gilt Ziffer VIII Abs. 5 Buchstabe a und b entsprechend, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach dem Produkthaftungsgesetz geht.

X Reparaturen
Kostenvoranschläge für Reparaturen werden nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung erstellt oder wenn Terporten dies im Hinblick auf die voraussichtliche Höhe der Reparaturkosten für tunlich hält.
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und kostenpflichtig.
Wird innerhalb von einem Monat nach Erstellung, Übermittlung eines Kostenvoranschlages weder ein
Reparaturauftrag erteilt noch das übersandte Gerät zurückgerufen, fragt Terporten in einem
Erinnerungsschreiben beim Geräteeinsender wegen der weiteren Vorgehensweise nach. Verstreichen ab dem Datum des Erinnerungsschreibens weiter drei Monate ohne dass sich der Geräteeinsender meldet,
hat Terporten das recht, das übersandte Gerät zu verschrotten, sofern das Gerät schrottreif ist und Terporten in dem Erinnerungsschreiben auf die Möglichkeit der Verschrottung schrottreifer Geräte hingewiesen hat.
Ein Gerät ist schrottreif im Sinne der vorstehenden Regelungen, wenn der Verkehrswert des Gerätes dessen Entsorgungskosten überschreitet.
Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen von Terporten. Auf Gewährleistung und Haftung von Terporten finden Ziffer VIII und Ziffer IX entsprechende Anwendung;
jedoch beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel- und Haftungsansprüche, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht, bei einer von Terporten zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwei Jahre und in den übrigen Fällen ein Jahr jeweils ab Abnahme der Leistung.
Terporten hat das Recht, defekte Teile, die im Rahmen einer Reparatur ausgetauscht und durch funktionsfähige Teile ersetzt wurden, umgehend zu verschrotten, sofern nicht der Kunde bei Abgabe des zu reparierenden Gerätes oder bei der Übersendung gegen die Verschrottung schriftlich widersprochen hat.
Terporten steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturauftrag sowie wegen noch nicht beglichener Forderung aus früher durchgeführten Leistungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Reparaturauftrages in den Besitz von Terporten gelangten Gegenständen zu. Befinden sich die Gegenstände nicht im Eigentum des Kunden, besteht das Zurückbehaltungsrecht sowie das vertragliche Pfandrecht nur wegen der Forderung aus dem
Reparaturrauftrag.

XI Schlussbestimmungen
Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – Nettetal
( Bundesrepublik Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Nettetal.
Für die Allgemeinen Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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XI a Sonstiges
Copyrighthinweis

Alle Rechte sind dem Eigentümer vorbehalten. Ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung der Firma Getränkeautomaten Terporten ist es nicht gestattet, die Texte und Bilder dieses Internetauftritts oder Teile daraus in eigenen Webseiten, Programmen oder Dokumenten zu verwenden. Ausgenommen ist hiervon die Nutzung in nicht-kommerziellen Webseiten, Programmen oder Dokumenten unter ausdrücklicher Nennung der Quelle (www.terporten-automaten.de) mit entsprechendem Copyright-Hinweis.

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Link-Verantwortlichkeit
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Auf den Seiten von www.www.terporten-automaten.de.de sind Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Die Firma Getränkeautomaten Terporten erklärt ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat. Deshalb distanziert sich Getränkeautomaten Terporten hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und macht sich diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen hier sichtbare Banner, Buttons und Links führen.


XII Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden übrigen Lieferbedingungen hiervon nicht berührt.

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